Pflicht/Recht zum Besuch der Berufsschule

Alle Auszubildende, deren Berufsausbildung vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres beginnt, sind zum Besuch der Berufsschule verpflichtet, und zwar bis zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. Wer die Berufsausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres beginnt, ist zum Besuch der Berufsschule berechtigt, solange das Berufsausbildungsverhältnis besteht.

Berufsschulabschluss

Unabhängig vom Berufsabschluss gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung wird am Ende der Berufsschulzeit der Berufsschulabschluss zuerkannt, wenn die Leistungen in der Berufsschule den Anforderungen entsprechen. Dieser Abschluss ist dem Sekundarabschluss 1 Hauptschulabschluss nach Klasse 10  gleichwertig. Die Fachoberschulreife wird unter folgenden Bedingungen erworben: